c) Sodann hat das Konkursamt über den ihm vom Vorderrichter überwiesenen Vorschussanteil von Fr. 3‘500.00 und über seine Kosten mit den Parteien abzurechnen;- beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin wird der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 500.00 ausbezahlt. 3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.