b) In Nachachtung der zweitinstanzlichen Rechtsbegehren der Parteien und des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens (die Schuldnerin obsiegt mit Ausnahme der Kostenfolge, während die Gläubigerin mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Eröffnung des Konkurses, mithin in der Hauptsache unterliegt) hat die Gläubigerin die Schuldnerin für das Verfahren vor Kantonsgericht reduziert mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST; §§ 2, 6 und 10 GebTRA) zu entschädigen. Der Rest des beim Kantonsgericht hinterlegten Betrags von Fr. 500.00 ist der Schuldnerin zurückzuerstatten.