4. a) Die Konkurseröffnungskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Schuldnerin aufzuerlegen, hat sie doch die Kantonsgericht Schwyz 8 Konkurseröffnung verursacht, und es ist der Gläubigerin aus der Hinterlegung der Betrag von Fr. 500.00 (vorinstanzliche Parteientschädigung) auszuzahlen.