cc) Zusammenfassend kann die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Belege, welche das Unternehmen durchaus als fortführbar erscheinen lassen, und der noch betragsmässig relativ bescheidenen Betreibungsschulden als glaubhaft angesehen werden. Die Schuldnerin muss sich aber bewusst sein, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht bei einem Weiterzug an das Glaubhaftmachen – das zwar weniger als beweisen, aber mehr als behaupten ist – der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen stellen würde. In diesem Sinne sind die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.