190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der blosse Zahlungsunwille eines Schuldners nicht, sondern es muss objektiv gesehen Illiquidität vorliegen, die während einer längeren Zeit anhält (KUKO SchKG- Huber, 2. A., Art. 190 N 8). Und selbst wenn das bisherige Zahlungsverhalten der Schuldnerin der Gläubigerin gegenüber fraglich erscheint, vermag dieser Umstand allein noch nicht dazu führen, der Schuldnerin die ihr nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zustehende Rechtswohltat des Vollstreckungsrechts in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu versagen.