Tilgung der Betreibungsforderung hinreissen lassen. Schliesslich ist mangelnder Zahlungswille nicht gleichbedeutend mit mangelnder Zahlungsfähigkeit (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Aufl., Art. 174 N 11). Dass die Schuldnerin die Zahlung der Parteientschädigung von Fr. 500.00 vor Vorinstanz noch verweigerte, ist nach dem Gesagten kaum auf Zahlungsunfähigkeit oder einem kurzfristigen Liquiditätsengpass zurückzuführen, sondern dürfte unter anderem darin liegen, dass sie noch nicht anwaltlich beraten war. Davon abgesehen genügt auch für eine, vorliegend jedoch nicht zur Beurteilung stehende Konkurseröffnung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff.