bb) In diesem Sinne kann festgehalten werden, dass die noch offenen Betreibungen und aktuellen laufenden Verpflichtungen durch die zurzeit gesperrten Bankgutachten genügend gedeckt sind und die Schuldnerin im Sinne des Gesagten nicht zahlungsunfähig scheint. An letzterer Feststellung vermögen weder die Ausführungen der Gläubigerin in ihrer Beschwerdeantwort (KG-act. 8 S. 5 f.) noch ihre Vorbringen vom 25. August 2017, sofern sie überhaupt zu hören sind (Art. 326 ZPO), etwas zu ändern. Entscheidend ist das Bild, das sich aufgrund der Betreibungsregistereinträge aus der Zeit vor der Konkurseröffnung ergibt (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. A., Art. 174 N 13).