vgl. auch KGact. 1/9 und 1/10). Unbeachtlich zu bleiben hat der erst am 21. August 2017 erbrachte Nachweis der Begleichung einer weiteren Betreibungsforderung (der Gläubigerin) über Fr. 600.00 (KG-act. 14/1). Dieses Novum ist verspätet und kann somit nicht mehr gehört werden (BGE 139 III 491 E.4.4, wonach auch echte Noven innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen sind). Sodann sind laut Betreibungsregisterauszug keine weiteren Forderungen mit Konkursandrohungen verzeichnet; ebenso wenig sind getilgte Verlustscheine aus Pfändungen registriert.