Daran vermögen die von der Gläubigerin in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen (KG-act. 8 S. 4 f.) nichts zu ändern. Die von ihr erwähnte Parteientschädigung von Fr. 600.00 aus dem Verfahren BEK 2016 184 ist bzw. war nicht Bestandteil der zu tilgenden und somit zu beurteilenden Konkursforderung. Sodann Kantonsgericht Schwyz 5 kann ein Konkursdekret, sofern die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind, auch bei Vorliegen einer rechtmässig erfolgten Eröffnung von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden.