a) Die Schuldnerin hat am 13. Juni 2017 Fr. 1‘750.00 (KG-act. 2) beim Kantonsgericht hinterlegt. Davon sind Fr. 750.00 für den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren und voraussichtlich Fr. 500.00 für eine allfällige zweitinstanzliche Parteientschädigung sowie Fr. 500.00 zur Tilgung der vorinstanzlichen Parteientschädigung von Fr. 500.00 bestimmt (KG-act. 1 Ziff. 13 f.). Mit Letzterem ist die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 SchKG erfüllt. Daran vermögen die von der Gläubigerin in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen (KG-act. 8 S. 4 f.) nichts zu ändern.