Diese Stellungnahme wurde der Schuldnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 11), und es wurde in der Folge mit Verfügung vom 10. August 2017 den Parteien das Absehen von einer Sistierung und die Fortführung des vorliegenden Verfahrens bekannt gegeben (KG-act. 12), die den Parteien am 11. bzw. 14. August 2017 zugegangen ist. Mit – dem Kantonsgericht am 18. August 2017 zugestellten – Urteil, 5A_480/2017, vom Kantonsgericht Schwyz 4 24. Juli 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Schuldnerin betreffend die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 6. Juni 2017 nicht ein.