Frist beantragte die Gläubigerin mit Eingabe vom 17. Juli 2017 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich vom Bundesgericht am 13. Juli 2017 (5A_480/2017) verfügte Abweisung des Gesuchs der Schuldnerin um aufschiebende Wirkung die Fortführung des Beschwerdeverfahrens BEK 2017 109 (KG-act. 10). Diese Stellungnahme wurde der Schuldnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 11), und es wurde in der Folge mit Verfügung vom 10. August 2017 den Parteien das Absehen von einer Sistierung und die Fortführung des vorliegenden Verfahrens bekannt gegeben (KG-act. 12), die den Parteien am 11. bzw. 14. August 2017 zugegangen ist.