Da die Schuldnerin gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2017 (BEK 2017 85) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hatte, wurden die Parteien mit Verfügung vom 4. Juli 2017 eingeladen (KG-act. 9), sich zur vorgesehenen Sistierung des vor Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens zu äussern. Innert Frist beantragte die Gläubigerin mit Eingabe vom 17. Juli 2017 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich vom Bundesgericht am 13. Juli 2017 (5A_480/2017) verfügte Abweisung des Gesuchs der Schuldnerin um aufschiebende Wirkung die Fortführung des Beschwerdeverfahrens BEK 2017 109 (KG-act. 10).