2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 19. Juni 2017 rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 7. Juni 2017 über die Konkurseröffnung der Schuldnerin sei aufzuheben und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1). Am 20. Juni 2017 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2017 forderte die Gläubigerin die Abweisung der Beschwerde und die Konkurseröffnung über die Schuldnerin (KG-act. 8).