Zur Verhandlung vor den Konkursrichter am 6. Juni 2017 erschien E.________ für die Schuldnerin. Dabei vertrat er den Standpunkt, die Schuldnerin habe die Forderung gemäss Vorladung vom 1. März 2017 bezahlt. Es sei nichts weiter geschuldet; eine Forderung über Fr. 500.00 sei bis 21. März 2017 nie gestellt worden und es bestehe kein Rechtsöffnungstitel (vgl. Vi-act. 21). Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 eröffnete der Einzelrichter per 15.00 Uhr Kantonsgericht Schwyz 3