Mit Eingabe vom 16. März 2017 machte sodann die Gläubigerin für das Verfahren eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2‘640.40 geltend (Vi-act. 10). In der Folge setzte der Konkursrichter diese ermessensweise auf Fr. 500.00 fest und lud am 1. Mai 2017 die Parteien neu zur Konkurseröffnungsverhandlung vom 6. Juni 2017, 08.30 Uhr, vor unter Hinweis auf die noch verbleibende bzw. zu tilgende Schuld von Fr. 500.00 (Viact. 14). Auf die gegen diese Vorladung erhobene Beschwerde der Schuldnerin trat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 31. Mai 2017 nicht ein (BEK 2017 85).