{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-109_2017-09-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "df74d1e418768d203ef545d6f067887d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-109_2017-09-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_109_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2483525a2d7536d1b032735b63ca83a8ad8895a2210217a1e747790d70f0e8625158965de8f9583ff5e03ac8bbdde9b46ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2483525a2d7536d1b032735b63ca83a8ad8895a2210217a1e747790d70f0e8625158965de8f9583ff5e03ac8bbdde9b46ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_109", "Checksum": "71c0f20708c6f084aaf58c0f0615c7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.09.2017 BEK 2017 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:11", "Checksum": "b48d323fc5c6b34f17cc4c0afc24cf78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.09.2017 BEK 2017 109\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen\n\nbb) In diesem Sinne kann festgehalten werden, dass die noch offenen Betreibungen und aktuellen laufenden Verpflichtungen durch die zurzeit gesperrten Bankgutachten genügend gedeckt sind und die Schuldnerin im Sinne des\nGesagten nicht zahlungsunfähig scheint. An letzterer Feststellung vermögen\nweder die Ausführungen der Gläubigerin in ihrer Beschwerdeantwort (KG-act.\n8 S. 5 f.) noch ihre Vorbringen vom 25. August 2017, sofern sie überhaupt zu\nhören sind (Art. 326 ZPO), etwas zu ändern. Entscheidend ist das Bild, das\nsich aufgrund der Betreibungsregistereinträge aus der Zeit vor der Konkurseröffnung ergibt (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. A., Art. 174 N 13). Hierzu\nkann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Schliesslich kann nicht gesagt werden, die Schuldnerin habe Konkursandrohungen anhäufen lassen\nresp. sich immer erst unter dem Druck einer drohenden Konkurseröffnung zur\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nTilgung der Betreibungsforderung hinreissen lassen. Schliesslich ist mangelnder Zahlungswille nicht gleichbedeutend mit mangelnder Zahlungsfähigkeit\n(Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Aufl., Art. 174 N 11). Dass die\nSchuldnerin die Zahlung der Parteientschädigung von Fr. 500.00 vor Vorinstanz noch verweigerte, ist nach dem Gesagten kaum auf Zahlungsunfähigkeit\noder einem kurzfristigen Liquiditätsengpass zurückzuführen, sondern dürfte\nunter anderem darin liegen, dass sie noch nicht anwaltlich beraten war. Davon\nabgesehen genügt auch für eine, vorliegend jedoch nicht zur Beurteilung stehende Konkurseröffnung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der blosse Zahlungsunwille eines Schuldners nicht, sondern es muss objektiv gesehen Illiquidität vorliegen, die während einer längeren Zeit anhält (KUKO SchKG-\nHuber, 2. A., Art. 190 N 8). Und selbst wenn das bisherige Zahlungsverhalten\nder Schuldnerin der Gläubigerin gegenüber fraglich erscheint, vermag dieser\nUmstand allein noch nicht dazu führen, der Schuldnerin die ihr nach Art. 174\nAbs. 2 SchKG zustehende Rechtswohltat des Vollstreckungsrechts in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu versagen.\n\ncc) Zusammenfassend kann die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Belege, welche das Unternehmen durchaus als fortführbar erscheinen lassen, und der noch betragsmässig\nrelativ bescheidenen Betreibungsschulden als glaubhaft angesehen werden.\nDie Schuldnerin muss sich aber bewusst sein, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht bei einem Weiterzug an das Glaubhaftmachen – das zwar weniger als beweisen, aber mehr als behaupten ist – der\nZahlungsfähigkeit höhere Anforderungen stellen würde.\n\nIn diesem Sinne sind die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.\n\n4. a) Die Konkurseröffnungskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Schuldnerin aufzuerlegen, hat sie doch die\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nKonkurseröffnung verursacht, und es ist der Gläubigerin aus der Hinterlegung\nder Betrag von Fr. 500.00 (vorinstanzliche Parteientschädigung) auszuzahlen.\n\nb) In Nachachtung der zweitinstanzlichen Rechtsbegehren der Parteien\nund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens (die Schuldnerin obsiegt mit\nAusnahme der Kostenfolge, während die Gläubigerin mit ihrem Antrag auf\nAbweisung der Beschwerde und Eröffnung des Konkurses, mithin in der\nHauptsache unterliegt) hat die Gläubigerin die Schuldnerin für das Verfahren\nvor Kantonsgericht reduziert mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST; §§ 2, 6\nund 10 GebTRA) zu entschädigen. Der Rest des beim Kantonsgericht hinterlegten Betrags von Fr. 500.00 ist der Schuldnerin zurückzuerstatten.\n\nc) Sodann hat das Konkursamt über den ihm vom Vorderrichter überwiesenen Vorschussanteil von Fr. 3‘500.00 und über seine Kosten mit den Parteien abzurechnen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 der\nangefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdegegnerin wird der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 500.00 ausbezahlt.\n\n3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der\nBeschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.\n\nb) Der Rest des beim Kantonsgericht hinterlegten Betrags von\nFr. 500.00 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft\nvon der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht\nwerden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42\nBGG entsprechen.\n\n6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nD.________ (2/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das\nBetreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz\n(1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, unter Rückgabe der\nAkten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nVersand 20. September 2017 kau\n"}