{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-109_2017-09-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "df74d1e418768d203ef545d6f067887d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-109_2017-09-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_109_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2483525a2d7536d1b032735b63ca83a8ad8895a2210217a1e747790d70f0e8625158965de8f9583ff5e03ac8bbdde9b46ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2483525a2d7536d1b032735b63ca83a8ad8895a2210217a1e747790d70f0e8625158965de8f9583ff5e03ac8bbdde9b46ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_109", "Checksum": "71c0f20708c6f084aaf58c0f0615c7a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.09.2017 BEK 2017 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:11", "Checksum": "b48d323fc5c6b34f17cc4c0afc24cf78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.09.2017 BEK 2017 109\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen\n\nAm 21. August 2017 reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme sowie eine\nAbrechnung/Quittung des Betreibungsamts Höfe vom 16. August 2017 ein\nbetreffend die bezahlte Parteientschädigung von Fr. 600.00 aus dem Beschwerdeverfahren BEK 2016 184 (KG-act. 14 und 14/1). Diese Eingabe (inkl.\nBeilage) ging am 23. August 2017 zur Kenntnis an die Gläubigerin (KG-act.\n15), die hierzu mit Eingabe vom 25. August 2017 Stellung nahm (KG-act. 16\nund 16/1-4). Die Schuldnerin wurde davon in Kenntnis gesetzt (KG-act. 17).\nAm 4. September 2017 reichte sie eine Stellungnahme ein (KG-act. 18), die\nam 6. September 2017 der Gläubigerin zugestellt wurde (KG-act. 19).\n\n3. Die Konkurseröffnung kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben\nwerden, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der\ngeschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der\nGläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.\n\na) Die Schuldnerin hat am 13. Juni 2017 Fr. 1‘750.00 (KG-act. 2) beim\nKantonsgericht hinterlegt. Davon sind Fr. 750.00 für den Kostenvorschuss für\ndas Beschwerdeverfahren und voraussichtlich Fr. 500.00 für eine allfällige\nzweitinstanzliche Parteientschädigung sowie Fr. 500.00 zur Tilgung der vorinstanzlichen Parteientschädigung von Fr. 500.00 bestimmt (KG-act. 1 Ziff. 13\nf.). Mit Letzterem ist die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 SchKG erfüllt. Daran vermögen die von der Gläubigerin in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen\n(KG-act. 8 S. 4 f.) nichts zu ändern. Die von ihr erwähnte Parteientschädigung\nvon Fr. 600.00 aus dem Verfahren BEK 2016 184 ist bzw. war nicht Bestandteil der zu tilgenden und somit zu beurteilenden Konkursforderung. Sodann\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nkann ein Konkursdekret, sofern die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2\nSchKG erfüllt sind, auch bei Vorliegen einer rechtmässig erfolgten Eröffnung\nvon der Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden.\n\nb) Zahlungsfähigkeit bedeutet sodann, dass ausreichende liquide Mittel\nvorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen\nbefriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in\nder Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende\nZahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Als grundsätzlich zahlungsunfähig erweist sich demgegenüber ein\nSchuldner, der unbestrittene und fällige Forderungen nicht bezahlt, indem er\nKonkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt\nund selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (KUKO-SchKG-Diggelmann, 2.A.,\nArt. 174 N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3).\nSchliesslich ist die Zahlungsfähigkeit nur, aber immerhin, glaubhaft zu machen; sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Allerdings\ndürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn\ndie wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht\nvon vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil Bundesgericht,\n5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3).\n\naa) Gemäss vorläufigem Jahresabschluss 2016 (KG-act. 1/23) weist die\nSchuldnerin Aktiven von total Fr. 2‘657‘688.21 aus; die Passiven bestehen\naus dem Fremdkapital in der Höhe von Fr. 2‘389‘749.82 und Eigenkapital von\nFr. 267‘938.39. Mit Ausnahme der Aktionärsdarlehen sowie den Rückstellungen über Fr. 8‘000.00 sind keine weiteren Verbindlichkeiten verzeichnet (KGact. 1/23 S. 3). Ferner sollen für das laufende Jahr noch nicht bezahlte Rechnungen im Umfang von rund Fr. 3‘500.00 bestehen (KG-act. 1 S. 7). Betref-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nfend die liquiden Mittel beliefen sich diese per Ende 2016 auf total\nFr. 156‘974.46 (KG-act. 1/23 S. 1) und am 7. Juni 2017 verfügte die Schuldnerin über Bankguthaben von Fr. 160‘419.48 (vgl. KG-act. 1/11 und 1/12). Sodann sind gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug des Konkursamtes\nHöfe (KG-act. 1/8) – abgesehen von den Forderungen der Gläubigerin von\nFr. 31‘075.00, die zur Konkursandrohung führte und nun getilgt wurde, und\nder Stadtgemeinde Zürich von Fr. 116.00, die ans Betreibungsamt Zürich bezahlt wurde – weitere 11 Betreibungen von insgesamt Fr. 136‘261.10 vermerkt. Wie die Schuldnerin indes zu belegen vermag, sind davon Betreibungen im Betrag von Fr. 123‘087.40 erledigt (KG-act. 1/8 S. 2; vgl. auch KGact. 1/9 und 1/10). Unbeachtlich zu bleiben hat der erst am 21. August 2017\nerbrachte Nachweis der Begleichung einer weiteren Betreibungsforderung\n(der Gläubigerin) über Fr. 600.00 (KG-act. 14/1). Dieses Novum ist verspätet\nund kann somit nicht mehr gehört werden (BGE 139 III 491 E.4.4, wonach\nauch echte Noven innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen sind). Sodann\nsind laut Betreibungsregisterauszug keine weiteren Forderungen mit Konkursandrohungen verzeichnet; ebenso wenig sind getilgte Verlustscheine aus\nPfändungen registriert.\n\n"}