6. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich mithin, soweit darauf einzutreten ist, als aussichtslos. Daran änderte auch eine Rechtsvertretung nichts, die der Beschwerdeführer auf Kosten des Staates beanspruchen möchte, weshalb kein Grund besteht, sein entsprechendes Gesuch zu bewilligen. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kosten- und entschädigungslos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);- Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.