4. Soweit der Beschwerdeführer die volle Akteneinsicht beim Betreibungsamt beantragt bzw. deren Verweigerung moniert, führte er dies vorinstanzlich einzig als Grund seines Ausstandsbegehrens gegen den Betreibungsbeamten auf. Eine verweigerte Akteneinsicht ist mithin nicht selbständiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend die angefochtene Fristansetzung. Darauf sowie auf die diesbezüglichen ohnehin novenrechtlich unzulässigen neuen Vorbringen (Art. 326 ZPO i.V. mit Art. 20a Abs. 2 SchKG und § 18 EGzSchKG bzw. § 100 JG) in der Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.