Das Betreibungsamt setzte in der angefochtenen Verfügung zutreffend in Übereinstimmung mit der Anweisung der unteren Aufsichtsbehörde nur eine Frist zur Klage betreffend die Gewinnanteilsansprüche an. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin feststellte, ihre Verfügung vom 28. Februar 2017 sei damit korrekt umgesetzt worden. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer Unre- Kantonsgericht Schwyz 4