Sie verlangte nicht, die Verteilungsliste oder gar das Lastenverzeichnis zuzustellen (APD 15 22 vom 28. Februar 2017 E. 3.4). Eine solche Zustellung wäre ohnehin zwecklos, da die aufgelegte Verteilungsliste abgesehen von der Höhe der Gewinnanteilsansprüche inzwischen in Rechtskraft erwachsen und das bereits aufgelegte Lastenverzeichnis längst rechtskräftig ist. Das Betreibungsamt setzte in der angefochtenen Verfügung zutreffend in Übereinstimmung mit der Anweisung der unteren Aufsichtsbehörde nur eine Frist zur Klage betreffend die Gewinnanteilsansprüche an.