3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt habe nicht analog zu Art. 140 Abs. 2 SchKG die ganze Verteilungsliste bzw. das Lastenverzeichnis zugestellt, übersieht er Folgendes: Die untere Aufsichtsbehörde wies das Betreibungsamt nur an, zur gerichtlichen Beurteilung der Berechnung der Höhe des Gewinnanspruchs eine Klagefrist anzusetzen. Sie verlangte nicht, die Verteilungsliste oder gar das Lastenverzeichnis zuzustellen (APD 15 22 vom 28. Februar 2017 E. 3.4).