Diese Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 28. Februar 2017 (APD 15 22; Vi-act. KB 2/27) sowie diejenige betreffend die Abschreibung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die aufgelegte Verteilungsliste vom 5. April 2017 (APD 15 18; Vi-act. KB 2/28) sind in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 29. März 2017 setzte das Betreibungsamt A.________ und seinen Kindern separat 20-tägige Fristen an, um gegen die Gewinnanteilsansprecher auf Aberkennung zu klagen. Gegen die ihn betreffende Fristansetzung erhob A.________ am 7. April 2017 Beschwerde und verlangte deren Aufhebung Kantonsgericht Schwyz 3