und seine Kinder gegen die betreibungsamtlich aufgelegte Verteilungsliste über den Verwertungserlös und verlangten die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens. Die untere Aufsichtsbehörde wies – in Nachachtung der weiteren kantonsgerichtlichen Vorgaben gemäss Beschluss vom 14. März 2005 (RK2 2004 108, E. 4 f.) – das Betreibungsamt in der Folge an, in analoger Anwendung von Art. 140 Abs. 2 SchKG und Art. 106 ff. SchKG eine Klagefrist anzusetzen. Diese Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 28. Februar 2017 (APD 15 22; Vi-act.