{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-107_2017-09-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fe9dde1ae8289ce4dc93e157f1fdb90b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-107_2017-09-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_107_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bcdad79f83eb6ae07a25cccd57de7d3e7da1acb8c4a678bf83366c4cb170339a50ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bcdad79f83eb6ae07a25cccd57de7d3e7da1acb8c4a678bf83366c4cb170339a50ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_107", "Checksum": "f9c82073195d934bce1bb68a2faad9c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.09.2017 BEK 2017 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SchKG-Beschwerde (Fristsetzung zur Klageerhebung) | SchKG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:30", "Checksum": "6443904472a490027f892098e18475f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.09.2017 BEK 2017 107\nRegeste:\nSchKG-Beschwerde (Fristsetzung zur Klageerhebung) | SchKG-Beschwerde\n\ngelmässigkeiten in der Koordination der vorinstanzlichen Aufsichtsverfahren\nbetreffend die Fristansetzung zur Klageerhebung mit demjenigen betreffend\ndie aufgelegte Verteilungsliste (APD 15 22 und 15 18) geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, weil die entsprechenden Entscheide unangefochten geblieben sind. Daher hat sich die obere Aufsichtsbehörde auch nicht mit den\nweiteren, in der Stellungnahme ohnehin verspätet nachgeschobenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu einzelnen Positionen der Verteilungsliste und damit offenbar zusammenhängenden, aber aufgrund der für die Fristansetzung relevanten Akten unverständlichen Strafvorwürfen und Sistierungsgesuchen zu befassen. Davon abgesehen ist die Aufsichtsbehörde nicht für\ndie Behandlung von Gesuchen um entgeltliche Rechtspflege bezüglich Strafanzeigen zuständig.\n\n4. Soweit der Beschwerdeführer die volle Akteneinsicht beim Betreibungsamt beantragt bzw. deren Verweigerung moniert, führte er dies vorinstanzlich\neinzig als Grund seines Ausstandsbegehrens gegen den Betreibungsbeamten\nauf. Eine verweigerte Akteneinsicht ist mithin nicht selbständiger Gegenstand\ndes vorliegenden Verfahrens betreffend die angefochtene Fristansetzung.\nDarauf sowie auf die diesbezüglichen ohnehin novenrechtlich unzulässigen\nneuen Vorbringen (Art. 326 ZPO i.V. mit Art. 20a Abs. 2 SchKG und § 18\nEGzSchKG bzw. § 100 JG) in der Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Es\nist also mithin auch nicht auf die Frage einzugehen, ob und in welcher Höhe\nsich das Betreibungsamt für eine Akteneinsicht bevorschussen lassen darf.\nEbenso wenig ist hier die Zustellung von Kostenvorschussverfügungen respektive zu prüfen, der Beschwerdeführer hätte deren Annahme verweigert.\n\n5. Soweit der Vorderrichter das Ausstandsgesuch gegen den Betreibungsbeamten als unbegründet erachtet, zieht der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nicht weiter und setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen in der ersten Eingabe, der Beschwerdeschrift vom\n14. Juni 2017, nicht auseinander. Auf die Ausstandsfrage und die damit zu-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nsammenhängenden Amtsmissbrauchsvorwürfe muss deshalb an dieser Stelle\nauch nicht mehr eingegangen werden.\n\n6. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich mithin, soweit\ndarauf einzutreten ist, als aussichtslos. Daran änderte auch eine Rechtsvertretung nichts, die der Beschwerdeführer auf Kosten des Staates beanspruchen\nmöchte, weshalb kein Grund besteht, sein entsprechendes Gesuch zu bewilligen. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kosten- und entschädigungslos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Galgenen (1/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A)\nsowie nach definitiver Erledigung mit den Akten an die Vorinstanz (1/R).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 8. September 2017 kau\n"}