{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-107_2017-09-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fe9dde1ae8289ce4dc93e157f1fdb90b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-107_2017-09-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_107_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bcdad79f83eb6ae07a25cccd57de7d3e7da1acb8c4a678bf83366c4cb170339a50ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ac36614af48f0692c0fa9fd99c5942bcdad79f83eb6ae07a25cccd57de7d3e7da1acb8c4a678bf83366c4cb170339a50ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_107", "Checksum": "f9c82073195d934bce1bb68a2faad9c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.09.2017 BEK 2017 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SchKG-Beschwerde (Fristsetzung zur Klageerhebung) | SchKG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:30", "Checksum": "6443904472a490027f892098e18475f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.09.2017 BEK 2017 107\nRegeste:\nSchKG-Beschwerde (Fristsetzung zur Klageerhebung) | SchKG-Beschwerde\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 6. September 2017\nBEK 2017 107\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Galgenen, Allmeindstrasse 30, 8855 Wangen,\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend SchKG-Beschwerde (Fristansetzung zur Klageerhebung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 1. Juni 2017, APD 2017 11);-\n\nhat die Beschwerdekammer\nals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Beschluss vom 14. März 2005 hob die damalige zweite Rekurskammer des Kantonsgerichts Ziffer 20 der Bedingungen für die Versteigerungen\nvon zwei Grundstücken auf, die A.________ am 23. Januar 1976 von seinem\nVater für Fr. 60‘000.00 unter gleichzeitiger Vormerkung von 25-jährigen Gewinnanteilsrechten des Veräusserers und von Miterben erwarb. Sie wies das\nBetreibungsamt Galgenen an, das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen neu aufzulegen und im Falle der Bestreitung der Vormerkung den\nGewinnanteilsberechtigten die Klagefrist von Art. 107 Abs. 5 SchKG anzusetzen (RK2 2004 108). In dem Widerspruchsverfahren wurde in der Folge\nrechtskräftig der Bestand der Gewinnanteilsanrechte der Miterben mit Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus dem Steigerungserlös festgestellt (vgl.\nZK 2010 18 vom 13. Juli 2010 bzw. BGer 5A_681/2010 vom 22. November\n2010). Nach der Versteigerung beschwerten sich A.________ und seine Kinder gegen die betreibungsamtlich aufgelegte Verteilungsliste über den Verwertungserlös und verlangten die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens.\nDie untere Aufsichtsbehörde wies – in Nachachtung der weiteren kantonsgerichtlichen Vorgaben gemäss Beschluss vom 14. März 2005 (RK2 2004 108,\nE. 4 f.) – das Betreibungsamt in der Folge an, in analoger Anwendung von\nArt. 140 Abs. 2 SchKG und Art. 106 ff. SchKG eine Klagefrist anzusetzen.\nDiese Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 28. Februar\n2017 (APD 15 22; Vi-act. KB 2/27) sowie diejenige betreffend die Abschreibung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die aufgelegte Verteilungsliste vom 5. April 2017 (APD 15 18; Vi-act. KB 2/28) sind in Rechtskraft erwachsen.\n\n2. Am 29. März 2017 setzte das Betreibungsamt A.________ und seinen\nKindern separat 20-tägige Fristen an, um gegen die Gewinnanteilsansprecher\nauf Aberkennung zu klagen. Gegen die ihn betreffende Fristansetzung erhob\nA.________ am 7. April 2017 Beschwerde und verlangte deren Aufhebung\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nund die korrekte Ausführung der Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom\n28. Februar 2017 (APD 15 22). Ausserdem sei das Betreibungsamt anzuweisen, allen Verfahrensbeteiligten ein Lastenverzeichnis zukommen zu lassen\nund ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen anzusetzen. Weiter habe der Betreibungsbeamte in den Ausstand zu treten und es sei gegen\nihn ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch einzuleiten. Die untere Aufsichtsbehörde wies diese Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, mit Verfügung vom\n1. Juni 2017 ab (APD 17 11). A.________ beschwert sich gegen diese Verfügung am 14. Juni 2017. Er verlangt unter Festhaltung an seinen vorinstanzlichen Anträgen deren Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die untere Aufsichtsbehörde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Gewinnanteilsberechtigten und das Betreibungsamt beantragen\ndie Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6 f.).\nDazu nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung (KG-act. 9).\n\n3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt habe nicht analog zu Art. 140 Abs. 2 SchKG die ganze Verteilungsliste bzw. das Lastenverzeichnis zugestellt, übersieht er Folgendes: Die untere Aufsichtsbehörde wies\ndas Betreibungsamt nur an, zur gerichtlichen Beurteilung der Berechnung der\nHöhe des Gewinnanspruchs eine Klagefrist anzusetzen. Sie verlangte nicht,\ndie Verteilungsliste oder gar das Lastenverzeichnis zuzustellen (APD 15 22\nvom 28. Februar 2017 E. 3.4). Eine solche Zustellung wäre ohnehin zwecklos,\nda die aufgelegte Verteilungsliste abgesehen von der Höhe der Gewinnanteilsansprüche inzwischen in Rechtskraft erwachsen und das bereits aufgelegte Lastenverzeichnis längst rechtskräftig ist. Das Betreibungsamt setzte in der\nangefochtenen Verfügung zutreffend in Übereinstimmung mit der Anweisung\nder unteren Aufsichtsbehörde nur eine Frist zur Klage betreffend die Gewinnanteilsansprüche an. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die untere\nAufsichtsbehörde auf Beschwerde hin feststellte, ihre Verfügung vom 28. Februar 2017 sei damit korrekt umgesetzt worden. Die Beschwerde ist daher als\noffensichtlich unbegründet abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer Unre-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}