66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG nicht mehr angemessen. Abgesehen davon war mangels Nachweises eines tatsächlichen südafrikanischen Wohnsitzes eine Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG nicht möglich (vgl. oben lit. a/cc). 4. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden im Ergebnis abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei (Art. 20a Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);- Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.