Es kündigte nach erfolglosen postalischen und polizeilichen Zustellversuchen der Pfändungsankündigungen an der vom Schuldner offenbar nicht benützten Adresse in der Schweiz zu Recht die Pfändungen öffentlich an und trat danach richtigerweise auf das Gesuch, die Betreibungen mangels Betreibungsort in der Schweiz einzustellen, nicht ein. Es besteht unter diesen Umständen weder ein Anlass noch ein praktischer Zweck, das Betreibungsamt anzuweisen, weitere öffentliche Bekanntmachungen zu unterlassen, umso weniger als es mit guten Gründen geltend macht, eine Frist von 6 – 12 Monaten für die Zustellung von Pfändungsankündigungen sei im Sinne von Art. 66 Abs. 4 Ziff.