Nachdem es vorliegend wie gesagt (vgl. oben lit. a/bb und cc) der Beschwerdeführer unterliess, seinen Wohnort in Südafrika zu belegen, bestanden für das Betreibungsamt keine neuen Anhaltspunkte, denen es hätte nachgehen müssen. Es kündigte nach erfolglosen postalischen und polizeilichen Zustellversuchen der Pfändungsankündigungen an der vom Schuldner offenbar nicht benützten Adresse in der Schweiz zu Recht die Pfändungen öffentlich an und trat danach richtigerweise auf das Gesuch, die Betreibungen mangels Betreibungsort in der Schweiz einzustellen, nicht ein.