Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden (zum Ganzen BEK 2015 70 vom 23. Juli 2015 E. 4.a mit Hinweisen). Bei unbekanntem Wohnort muss das Betreibungsamt selbst dann, wenn frühere Nachforschungen erfolglos waren, erneut nach dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Schuldners forschen; die Publikation kann aber bei einem im Ausland an einem unbekannten Ort wohnenden Schuldner mit unbenützter Adresse und Postfach in der Schweiz erfolgen (vgl. Angst, a.a.O., Art. 66 SchKG N 21).