b) Gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG wird die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn erstens der Wohnort des Schuldners unbekannt ist, zweitens sich dieser einer Zustellung beharrlich entzieht oder drittens im Ausland wohnt und die Zustellung nicht innert angemessener Frist möglich ist. Bei der beharrlichen Entziehung der Zustellung muss der Schuldner sich absichtlich so verhalten, dass eine Zustellung sowohl durch das Betreibungsamt als auch durch die Polizei nicht erfolgen kann. Die Zustellung Kantonsgericht Schwyz 7