BGE 120 III 110 E. 1.b = Pra 1995 Nr. 148) bzw. Pfändungsankündigungen rechtshilfeweise an die angegebene Adresse in Südafrika oder durch Publikation (vgl. Lebrecht, BSK, 22010, Art. 90 SchKG N 10) zustellen. Auf diese Rechtsprechung ist vorliegend abzustellen, weil entgegen dem Gesetzeswortlaut Art. 54 SchKG nicht nur bei einer Konkurseröffnung, sondern auch bei einer Schuldbetreibung auf Pfändung anwendbar ist (vgl. Schmid, BSK, 22010, Art. 54 SchKG N 2). Dieser Beweislast genügt der Beschwerdeführer mit der blossen Bekanntgabe eines unbelegten ausländischen Wohnsitzes nicht. Demzufolge ist sein Betreibungsort in der Schweiz immer noch gegeben.