Es trifft nicht zu, dass er nicht beweisbelastet ist. Wenn der Schuldner, welcher bei der Einleitung der Betreibung über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügte, sich nicht mehr in der Schweiz befindet, ist er verpflichtet, den Beweis für seinen neuen Wohnsitz zu erbringen. Wenn es nach den Umständen nicht ausgeschlossen ist, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehielt, kann ihm das Betreibungsamt weiterhin die Betreibungsurkunden an seinem Wohnsitz (dazu Staehelin, BSK Ergänzungsband, Art. 54 SchKG ad N 11 mit Hinweisen; BGE 120 III 110 E. 1.b =