cc) Indem es der Beschwerdeführer nach dem früheren Beschwerdeverfahren (vgl. BEK 2016 105, vgl. oben E. 1) unterlässt, neue Belege für seinen tatsächlichen Wohnsitz im Ausland im Sinne von Art. 66 Abs. 3 SchKG (vgl. dazu BGer 5A_5/2009 vom 9. Juli 2009 E. 4) vorzulegen und substanziiert zu bestreiten, dass seine Wohnsitznahme in Südafrika nicht bewiesen sei, sondern darauf beharrt, dies nicht darlegen zu müssen, erbringt er den Nachweis dafür nicht. Es trifft nicht zu, dass er nicht beweisbelastet ist.