Für den Beweis der Wohnsitznahme in Südafrika wären in der Tat die Vorlage amtlicher Registrierungs- oder Anmeldungsbestätigungen erforderlich. Weder ein Besuchsvisum noch die Bestätigung einer Organisation über eine weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht näher bestimmte unterstützende Tätigkeit des Beschwerdeführers schliessen aus, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehielt. Unter diesen Umständen ist eine Wohnsitzbegründung in Südafrika nicht bewiesen. Kantonsgericht Schwyz 6