__ in Durban einreichte (Vi-act. 3). In der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde stellte sich der Beschwerdeführer einzig aufgrund dieser Angaben auf den Standpunkt, es bestehe in Arth inzwischen kein Betreibungsort mehr (Vi-act. 1). Die Angabe einer Wohnadresse in Südafrika ist, wie die Vorderrichterin zutreffend erwägt, eine blosse Behauptung und vermag nicht zu beweisen, dass der Schuldner seinen Wohnsitz dorthin verlegte. Für den Beweis der Wohnsitznahme in Südafrika wären in der Tat die Vorlage amtlicher Registrierungs- oder Anmeldungsbestätigungen erforderlich.