bb) Im Beschluss vom 9. Dezember 2016 ging die obere Aufsichtsbehörde davon aus, dass aufgrund fehlender Angaben des Beschwerdeführers zu seinem neuen Aufenthaltsort oder Wohnsitz der Betreibungsort in Arth gegeben war. Mit vorliegend zu beurteilendem Einstellungsgesuch (vgl. oben E. 1.b) verwies der Beschwerdeführer auf Eingaben in diesem rechtskräftig erledigten Beschwerdeverfahren, womit er seine im Rubrum aufgeführte Adresse in Südafrika bekannt gab und ein bis Mitte 2019 gültiges Visum für Südafrika sowie eine Tätigkeitsbestätigung der E.________ in Durban einreichte (Vi-act. 3).