seinen festen Wohnsitz aufgegeben und ist kein neuer Wohnsitz an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland begründet worden, so kann der Schuldner an seinem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden. Ausserdem kann er an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden, wenn der Wohnsitz und der Aufenthalt in der Schweiz oder im Ausland unbekannt sind. Behauptet der Schuldner, er habe einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz, so ist er hierfür beweispflichtig (BEK 2016 105 vom 9. Dezember 2016 E. 3.a mit Hinweisen).