a) Befindet sich der Schuldner im Ausland, erfolgt die Zustellung der Pfändungsankündigung rechtshilfeweise, oder, sofern das nicht möglich ist, durch Publikation analog zu Art. 66 Abs. 3 und 4 SchKG (Lebrecht, BSK, 22010, Art. 90 SchKG N 10). Diese Vorgehensweisen setzen voraus, dass sich der Betreibungsort in der Schweiz befindet (Angst, BSK, 22010, Art. 66 SchKG N 20). Daher ist erneut zu prüfen, ob der Betreibungsort in der Schweiz noch besteht, obwohl im eingangs dieser Erwägung erwähnten Beschluss vom 9. Dezember 2016 die Frage des Betreibungsortes bereits einmal für einen früheren Zeitpunkt entschieden wurde.