3. Die Frage der Fixierung des bisherigen Betreibungsortes im Sinne von Art. 53 SchKG nach Ankündigung der Pfändung liess die obere Aufsichtsbehörde im Beschwerdeentscheid vom 9. Dezember 2016 (BEK 2016 105) unter anderem mit dem Hinweis offen, dass die Zustellung der Pfändungsankündigungen im April 2016 nicht aktenkundig sei. Das Betreibungsamt kündigte die Pfändungen am 28. Oktober 2016 öffentlich an (oben E. 1.a). Zufolge hinreichender Anfechtung dieser Pfändungsankündigungen (vgl. oben E. 2) ist zu prüfen, ob diese Ediktalzustellungen gültig sind und damit nach Art. 53 SchKG den Betreibungsort fixierten.