1 im Zitat) der Beschwerdeführer nur auf „Pfändungen“ und nicht wie in der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde (BEK 2017 106) auf „Pfändungsankündigungen“ Bezug nahm. Die Vorderrichterin stellte zwar zutreffend fest, dass mangels amtlicher Beschlagnahmeerklärungen noch keine wirksamen, anfechtbaren Pfändungen erfolgt sind, konnte indes aufgrund der Beschwerdebegründung nicht davon ausgehen, dass die Beschwerde nicht die öffentlich bekanntgemachten Pfändungsankündigungen betraf. Pfändungsankündigungen nach Art. 90 SchKG sind anfechtbare Verfügungen, die in der Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen sind (Art.