2. Die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 7. November 2016 gegen die öffentlichen Bekanntmachungen (APD 2016 34, vgl. oben E. 1.a) richten sich wörtlich nur gegen die Pfändungen. Der Beschwerdebegründung lässt sich aber entnehmen, dass die Ediktalzustellung der Pfändungsankündigungen angefochten und ausdrücklich deren Aufhebung verlangt wird (Vi-act. 1 N 15). Es erscheint daher selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht einzutreten, nur weil im Wortlaut das Rechtsbegehren (vgl. oben E. 1.a Ziff. 1 im Zitat)