Auf die Beschwerde trat die untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 31. Mai 2017 nicht ein (APD 2016 34). b) Am 12. Januar 2017 ersuchte der Schuldner das Betreibungsamt Arth, die Betreibungen mangels Bestehens eines Betreibungsortes einzustellen. Das Betreibungsamt teilte dem Schuldner mit Einschreiben vom 17. Januar 2017 mit, auf das Gesuch nicht einzutreten. Die dagegen erhobene Be- Kantonsgericht Schwyz 3 schwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde mit separater Verfügung ebenfalls am 31. Mai 2017 ab (APD 2017 3).