a) Das Betreibungsamt kündigte öffentlich die Pfändung auf den 3. November 2016 an (ABl Nr. ww. und SHAB Nr. vv). Dagegen erhob der Schuldner bei der unteren Aufsichtsbehörde am 7. November 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Pfändung in den Betreibungen Nr. zz und xx des Betreibungsamtes Arth vom 3. November 2016 aufzuheben. 2. Es sei das Betreibungsamt Arth anzuweisen, weitere öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 SchKG in der Betreibung Nr. zz und xx zu unterlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.