1. Die C.________ ersuchte am 29. März 2016 das Betreibungsamt Arth, die Betreibungen Nr. zz und xx gegen A.________ über Forderungen von insgesamt Fr. 326‘000.00 fortzusetzen. Das Amt wies die Fortsetzungsbegehren am 13. April 2016 zurück. In Gutheissung der Beschwerde der Gläubigerin hob die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs diese Verfügung auf und wies das Amt an, die Betreibungen fortzusetzen (APD 2016 18). Die Beschwerdekammer wies als obere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde des Schuldners gegen diese Verfügung, der schon Mitte September keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war, ab (BEK 2016 105 vom 9. Dezember 2016).