{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-105_2017-09-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ecdd1beb3a04e36a80d12af42ca2a346"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-105_2017-09-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_105_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d241fa3efc3bbe831cb7e2567846083f35a6aa93d0bccea72645b246f9c5090deec39c24bb8616d00ca705611ba352e952ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d241fa3efc3bbe831cb7e2567846083f35a6aa93d0bccea72645b246f9c5090deec39c24bb8616d00ca705611ba352e952ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_105", "Checksum": "b03e7f02250936d21fa29308ceef4742"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.09.2017 BEK 2017 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SchKG-Beschwerde | Schwyz unt. SchKG Aufsicht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:13", "Checksum": "05279e3a6b1cc26e7d0c9cbf70bf3396", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.09.2017 BEK 2017 105\nRegeste:\nSchKG-Beschwerde | Schwyz unt. SchKG Aufsicht\n\nb) Gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG wird die Zustellung durch die öffentliche\nBekanntmachung ersetzt, wenn erstens der Wohnort des Schuldners unbekannt ist, zweitens sich dieser einer Zustellung beharrlich entzieht oder drittens im Ausland wohnt und die Zustellung nicht innert angemessener Frist\nmöglich ist. Bei der beharrlichen Entziehung der Zustellung muss der Schuldner sich absichtlich so verhalten, dass eine Zustellung sowohl durch das Betreibungsamt als auch durch die Polizei nicht erfolgen kann. Die Zustellung\nKantonsgericht Schwyz 7\n\neiner Betreibungsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung darf nur ausnahmsweise erfolgen, weshalb zuerst alle Mittel, die Betreibungsurkunde auf\ndem normalen Weg zuzustellen, ausgeschöpft werden müssen. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden (zum Ganzen BEK 2015\n70 vom 23. Juli 2015 E. 4.a mit Hinweisen). Bei unbekanntem Wohnort muss\ndas Betreibungsamt selbst dann, wenn frühere Nachforschungen erfolglos\nwaren, erneut nach dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Schuldners forschen;\ndie Publikation kann aber bei einem im Ausland an einem unbekannten Ort\nwohnenden Schuldner mit unbenützter Adresse und Postfach in der Schweiz\nerfolgen (vgl. Angst, a.a.O., Art. 66 SchKG N 21).\n\nNachdem es vorliegend wie gesagt (vgl. oben lit. a/bb und cc) der Beschwerdeführer unterliess, seinen Wohnort in Südafrika zu belegen, bestanden für\ndas Betreibungsamt keine neuen Anhaltspunkte, denen es hätte nachgehen\nmüssen. Es kündigte nach erfolglosen postalischen und polizeilichen Zustellversuchen der Pfändungsankündigungen an der vom Schuldner offenbar nicht\nbenützten Adresse in der Schweiz zu Recht die Pfändungen öffentlich an und\ntrat danach richtigerweise auf das Gesuch, die Betreibungen mangels Betreibungsort in der Schweiz einzustellen, nicht ein. Es besteht unter diesen Umständen weder ein Anlass noch ein praktischer Zweck, das Betreibungsamt\nanzuweisen, weitere öffentliche Bekanntmachungen zu unterlassen, umso\nweniger als es mit guten Gründen geltend macht, eine Frist von 6 – 12 Monaten für die Zustellung von Pfändungsankündigungen sei im Sinne von Art. 66\nAbs. 4 Ziff. 3 SchKG nicht mehr angemessen. Abgesehen davon war mangels\nNachweises eines tatsächlichen südafrikanischen Wohnsitzes eine Zustellung\nnach Art. 66 Abs. 3 SchKG nicht möglich (vgl. oben lit. a/cc).\n\n4. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden im Ergebnis abzuweisen.\nDas Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei (Art. 20a Ziff. 5\nSchKG sowie Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerden werden abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an die beiden Parteivertreter (je 2/R), das Betreibungsamt\nArth (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung mit\nden Akten an die Vorinstanz (1/R).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 27. September 2017 kau\n"}