{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-105_2017-09-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ecdd1beb3a04e36a80d12af42ca2a346"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-105_2017-09-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_105_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d241fa3efc3bbe831cb7e2567846083f35a6aa93d0bccea72645b246f9c5090deec39c24bb8616d00ca705611ba352e952ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d241fa3efc3bbe831cb7e2567846083f35a6aa93d0bccea72645b246f9c5090deec39c24bb8616d00ca705611ba352e952ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_105", "Checksum": "b03e7f02250936d21fa29308ceef4742"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.09.2017 BEK 2017 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SchKG-Beschwerde | Schwyz unt. SchKG Aufsicht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:13", "Checksum": "05279e3a6b1cc26e7d0c9cbf70bf3396", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.09.2017 BEK 2017 105\nRegeste:\nSchKG-Beschwerde | Schwyz unt. SchKG Aufsicht\n\n3. Die Frage der Fixierung des bisherigen Betreibungsortes im Sinne von\nArt. 53 SchKG nach Ankündigung der Pfändung liess die obere Aufsichtsbehörde im Beschwerdeentscheid vom 9. Dezember 2016 (BEK 2016 105)\nunter anderem mit dem Hinweis offen, dass die Zustellung der Pfändungsankündigungen im April 2016 nicht aktenkundig sei. Das Betreibungsamt kündigte die Pfändungen am 28. Oktober 2016 öffentlich an (oben E. 1.a). Zufolge\nhinreichender Anfechtung dieser Pfändungsankündigungen (vgl. oben E. 2) ist\nzu prüfen, ob diese Ediktalzustellungen gültig sind und damit nach Art. 53\nSchKG den Betreibungsort fixierten. Wenn ja, ist das Betreibungsamt im Einschreiben vom 17. Januar 2017 im Ergebnis zu Recht auf das Gesuch des\nBeschwerdeführers um Einstellung der Betreibungen nicht eingetreten und ist\nauch die diesbezügliche Beschwerdeabweisung durch die Vorderrichterin\n(APD 2017 3, vgl. oben E. 1.b) im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\na) Befindet sich der Schuldner im Ausland, erfolgt die Zustellung der Pfändungsankündigung rechtshilfeweise, oder, sofern das nicht möglich ist, durch\nPublikation analog zu Art. 66 Abs. 3 und 4 SchKG (Lebrecht, BSK, 22010,\nArt. 90 SchKG N 10). Diese Vorgehensweisen setzen voraus, dass sich der\nBetreibungsort in der Schweiz befindet (Angst, BSK, 22010, Art. 66 SchKG\nN 20). Daher ist erneut zu prüfen, ob der Betreibungsort in der Schweiz noch\nbesteht, obwohl im eingangs dieser Erwägung erwähnten Beschluss vom\n9. Dezember 2016 die Frage des Betreibungsortes bereits einmal für einen\nfrüheren Zeitpunkt entschieden wurde.\n\naa) Nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu\nbetreiben. Massgebend für die Bestimmung des Wohnsitzes sind Art. 23 ff.\nZGB und bei internationalen Sachverhalten Art. 20 f. IPRG. Hat der Schuldner\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nseinen festen Wohnsitz aufgegeben und ist kein neuer Wohnsitz an einem\nanderen Ort in der Schweiz oder im Ausland begründet worden, so kann der\nSchuldner an seinem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden. Ausserdem kann er an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden,\nwenn der Wohnsitz und der Aufenthalt in der Schweiz oder im Ausland unbekannt sind. Behauptet der Schuldner, er habe einen von den Angaben des\nGläubigers abweichenden Wohnsitz, so ist er hierfür beweispflichtig (BEK\n2016 105 vom 9. Dezember 2016 E. 3.a mit Hinweisen).\n\nbb) Im Beschluss vom 9. Dezember 2016 ging die obere Aufsichtsbehörde\ndavon aus, dass aufgrund fehlender Angaben des Beschwerdeführers zu seinem neuen Aufenthaltsort oder Wohnsitz der Betreibungsort in Arth gegeben\nwar. Mit vorliegend zu beurteilendem Einstellungsgesuch (vgl. oben E. 1.b)\nverwies der Beschwerdeführer auf Eingaben in diesem rechtskräftig erledigten\nBeschwerdeverfahren, womit er seine im Rubrum aufgeführte Adresse in\nSüdafrika bekannt gab und ein bis Mitte 2019 gültiges Visum für Südafrika\nsowie eine Tätigkeitsbestätigung der E.________ in Durban einreichte (Vi-act.\n3). In der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde stellte sich der Beschwerdeführer einzig aufgrund dieser Angaben auf den Standpunkt, es bestehe in Arth inzwischen kein Betreibungsort mehr (Vi-act. 1). Die Angabe\neiner Wohnadresse in Südafrika ist, wie die Vorderrichterin zutreffend erwägt,\neine blosse Behauptung und vermag nicht zu beweisen, dass der Schuldner\nseinen Wohnsitz dorthin verlegte. Für den Beweis der Wohnsitznahme in\nSüdafrika wären in der Tat die Vorlage amtlicher Registrierungs- oder Anmeldungsbestätigungen erforderlich. Weder ein Besuchsvisum noch die Bestätigung einer Organisation über eine weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht\nnäher bestimmte unterstützende Tätigkeit des Beschwerdeführers schliessen\naus, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehielt. Unter diesen Umständen ist eine Wohnsitzbegründung in Südafrika nicht bewiesen.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ncc) Indem es der Beschwerdeführer nach dem früheren Beschwerdeverfahren (vgl. BEK 2016 105, vgl. oben E. 1) unterlässt, neue Belege für seinen\ntatsächlichen Wohnsitz im Ausland im Sinne von Art. 66 Abs. 3 SchKG (vgl.\ndazu BGer 5A_5/2009 vom 9. Juli 2009 E. 4) vorzulegen und substanziiert zu\nbestreiten, dass seine Wohnsitznahme in Südafrika nicht bewiesen sei, sondern darauf beharrt, dies nicht darlegen zu müssen, erbringt er den Nachweis\ndafür nicht. Es trifft nicht zu, dass er nicht beweisbelastet ist. Wenn der\nSchuldner, welcher bei der Einleitung der Betreibung über einen Wohnsitz in\nder Schweiz verfügte, sich nicht mehr in der Schweiz befindet, ist er verpflichtet, den Beweis für seinen neuen Wohnsitz zu erbringen. Wenn es nach den\nUmständen nicht ausgeschlossen ist, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz\nbeibehielt, kann ihm das Betreibungsamt weiterhin die Betreibungsurkunden\nan seinem Wohnsitz (dazu Staehelin, BSK Ergänzungsband, Art. 54 SchKG\nad N 11 mit Hinweisen; BGE 120 III 110 E. 1.b = Pra 1995 Nr. 148) bzw.\nPfändungsankündigungen rechtshilfeweise an die angegebene Adresse in\nSüdafrika oder durch Publikation (vgl. Lebrecht, BSK, 22010, Art. 90 SchKG\nN 10) zustellen. Auf diese Rechtsprechung ist vorliegend abzustellen, weil\nentgegen dem Gesetzeswortlaut Art. 54 SchKG nicht nur bei einer Konkurseröffnung, sondern auch bei einer Schuldbetreibung auf Pfändung anwendbar ist (vgl. Schmid, BSK, 22010, Art. 54 SchKG N 2). Dieser Beweislast\ngenügt der Beschwerdeführer mit der blossen Bekanntgabe eines unbelegten\nausländischen Wohnsitzes nicht. Demzufolge ist sein Betreibungsort in der\nSchweiz immer noch gegeben.\n\n"}