{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-105_2017-09-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ecdd1beb3a04e36a80d12af42ca2a346"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-105_2017-09-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_105_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d241fa3efc3bbe831cb7e2567846083f35a6aa93d0bccea72645b246f9c5090deec39c24bb8616d00ca705611ba352e952ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d241fa3efc3bbe831cb7e2567846083f35a6aa93d0bccea72645b246f9c5090deec39c24bb8616d00ca705611ba352e952ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_105", "Checksum": "b03e7f02250936d21fa29308ceef4742"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.09.2017 BEK 2017 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SchKG-Beschwerde | Schwyz unt. 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Mai 2017, APD 2016 34 und 2017 3);-\n\nhat die Beschwerdekammer\nals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die C.________ ersuchte am 29. März 2016 das Betreibungsamt Arth,\ndie Betreibungen Nr. zz und xx gegen A.________ über Forderungen von\ninsgesamt Fr. 326‘000.00 fortzusetzen. Das Amt wies die Fortsetzungsbegehren am 13. April 2016 zurück. In Gutheissung der Beschwerde der Gläubigerin\nhob die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs diese Verfügung auf und wies das Amt an, die Betreibungen fortzusetzen (APD 2016\n18). Die Beschwerdekammer wies als obere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde des Schuldners gegen diese Verfügung, der schon Mitte September\nkeine aufschiebende Wirkung erteilt worden war, ab (BEK 2016 105 vom\n9. Dezember 2016).\n\na) Das Betreibungsamt kündigte öffentlich die Pfändung auf den 3. November 2016 an (ABl Nr. ww. und SHAB Nr. vv). Dagegen erhob der Schuldner bei der unteren Aufsichtsbehörde am 7. November 2016 Beschwerde mit\nfolgenden Anträgen:\n\n1. Es sei die Pfändung in den Betreibungen Nr. zz und xx des Betreibungsamtes Arth vom 3. November 2016 aufzuheben.\n2. Es sei das Betreibungsamt Arth anzuweisen, weitere öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 SchKG in der Betreibung Nr. zz und xx zu unterlassen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nAuf die Beschwerde trat die untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom\n31. Mai 2017 nicht ein (APD 2016 34).\n\nb) Am 12. Januar 2017 ersuchte der Schuldner das Betreibungsamt Arth,\ndie Betreibungen mangels Bestehens eines Betreibungsortes einzustellen.\nDas Betreibungsamt teilte dem Schuldner mit Einschreiben vom 17. Januar\n2017 mit, auf das Gesuch nicht einzutreten. Die dagegen erhobene Be-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nschwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde mit separater Verfügung ebenfalls am 31. Mai 2017 ab (APD 2017 3).\n\nc) Der Schuldner beantragt der oberen Aufsichtsbehörde mit rechtzeitigen\nBeschwerden vom 12. Juni 2017 (BEK 2017 105 und 106), die Pfändungsankündigungen aufzuheben und die Betreibungen einzustellen sowie das Betreibungsamt anzuweisen, weitere öffentliche Bekanntmachungen zu unterlassen. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit Beschwerdeantworten vom\n26. Juni 2017 sinngemäss, die Beschwerden abzuweisen (je KG-act. 6). Am\n10. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung (je KG-act. 8).\n\n2. Die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 7. November 2016 gegen die\nöffentlichen Bekanntmachungen (APD 2016 34, vgl. oben E. 1.a) richten sich\nwörtlich nur gegen die Pfändungen. Der Beschwerdebegründung lässt sich\naber entnehmen, dass die Ediktalzustellung der Pfändungsankündigungen\nangefochten und ausdrücklich deren Aufhebung verlangt wird (Vi-act. 1 N 15).\nEs erscheint daher selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der\nBeschwerdeführer anwaltlich vertreten war, überspitzt formalistisch, auf die\nBeschwerde nicht einzutreten, nur weil im Wortlaut das Rechtsbegehren (vgl.\noben E. 1.a Ziff. 1 im Zitat) der Beschwerdeführer nur auf „Pfändungen“ und\nnicht wie in der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde (BEK 2017 106)\nauf „Pfändungsankündigungen“ Bezug nahm. Die Vorderrichterin stellte zwar\nzutreffend fest, dass mangels amtlicher Beschlagnahmeerklärungen noch keine wirksamen, anfechtbaren Pfändungen erfolgt sind, konnte indes aufgrund\nder Beschwerdebegründung nicht davon ausgehen, dass die Beschwerde\nnicht die öffentlich bekanntgemachten Pfändungsankündigungen betraf. Pfändungsankündigungen nach Art. 90 SchKG sind anfechtbare Verfügungen, die\nin der Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen sind (Art. 34 SchKG) und nur ausnahmsweise mündlich erfolgen können (BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017\nE. 3.1 mit Hinweisen; vgl. etwa auch BEK 2015 163 vom 15. Februar 2016\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nE. 3; BEK 2016 129 vom 30. November 2016 E. 2.b). Die Vorderrichterin hätte\nmithin auf die Beschwerde (APD 2016 34, vgl. oben E. 1.a) gegen die Pfändungsankündigungen eintreten sollen.\n\n"}