1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen. Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten von total Fr. 1‘905.25 zu Lasten des zuständigen Bezirks, der den Beschuldigten zudem mit Fr. 250.00 zu entschädigen hat. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 entschädigt.